Arzthaftungsrecht / Medizinrecht

Arzthaftungsrecht und Medizinrecht sind Rechtsgebiete, die an Bedeutung stetig zunehmen. Die Durchsetzung der Ansprüche von Patienten, die Opfer eines Kunstfehlers oder Behandlungsfehlers geworden sind, als auch die Abwehr unberechtigt gegen Mediziner erhobener Ansprüche gehört seit vielen Jahren zu einem Tätigkeitbereich der Kanzlei.

Diese langjährige Tätigkeit für Patienten als auch für Mediziner gewährleistet einen umfassenden Einblick in die Materie. Strafverfahren, Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen und Zivilprozesse mit medizinrechtlichem Hintergrund werden kontinuierlich vor allen regionalen Gerichten, aber auch bundesweit geführt.

Mögliche Ansprüche, Schmerzensgeld & weitergehender Schadensersatz


Die Anwälte der Kanzlei haben sich als häufiger Gegner insbesondere der hiesigen Krankenhäuser einen Ruf als äußerst durchsetzungsfähigen Prozessvertreter erworben. Bei der Prüfung von Ansprüchen kann die Kanzlei auf ein umfassendes Netzwerk von Medizinern zurückgreifen, um insbesondere die Stichhaltigkeit von Gutachten überprüfen zu können.

Stehen Ihnen als Patient wegen eines nachgewiesenen Behandlungsfehlers Rechte zu, muss genau geprüft werden, welche Ansprüche Ihnen in welchem Umfang zustehen.

Primär und immer ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu prüfen und zu bewerten. Das Schmerzensgeld ist ein besonderer Anspruch auf Schadensersatz. Er dient als Ausgleich für sogenannte "immaterielle Schäden", also Schäden nicht vermögensrechtlicher Art. Er ist als Ersatz bzw. Wiedergutmachung für den eigentlichen Körper- / Gesundheitsschaden gedacht. Neben dem tatsächlichen Schaden, z.B. dem Verlust eines Körpergliedes sollen alle weiteren Unannehmlichkeiten und Belastungen abgegolten werden. Hierzu zählen insbesondere erlittene Schmerzen oder seelische Belastungen. Hierbei spricht man von der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes.

Eine weitere Funktion des Schmerzensgeldes ist die "Genugtuungsfunktion". Hierbei soll berücksichtigt werden, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat.

Besonders schwierig ist hier die Bewertung der Höhe eines Schmerzensgeldes. Dies, da man sich grundsätzlich die Frage stellen muss, ob man den Wert eines Menschenlebens bewerten kann, oder den Wert eines Beines, einer Hand oder eines Auges. Die richtige Antwort lautet, nein kann man (eigentlich) nicht, jedoch gibt es keine andere Möglichkeit als solche Ansprüche doch in einem Geldwert auszudrücken und zu bemessen.

Neben dem Schmerzensgeld steht dem Patienten (bei nachgewiesenen Behandlungsfehler) Schadensersatz für "materielle Schäden" zu, also Schäden die über das Schmerzensgeld hinausgehenden.

§ 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes) regelt diesbezüglich:

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. [...]



Wesentliche Schadenspositionen die häufig vorkommen und daher immer geprüft werden sollten sind u.a. folgende:

  • Haushaltsführungsschaden
  • Erwerbsschaden
  • Heilbehandlungskosten und vermehrte Bedürfnisse

Die Frage ob und wenn ja welche Ansprüche Ihnen zustehen bedarf zunächst einer intensiven Prüfung deren Anfang immer ein ausführliches Beratungs- / Erörterungsgespräch sein muss.


Vereinbaren Sie einen Termin mit uns und Sie erhalten kompetente und schnelle Antworten sowie Lösungsmöglichkeiten zu Ihrem speziellen Einzelfall.

Christian Voß & Stefan Schüür

Ihre Ansprechpartner für das
Arzthaftungsrecht / Medizinrecht


Christian Voß, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Stefan Schüür, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht