Kaufrecht
Der Kaufvertrag ist in der Wirtschaft das häufigste Umsatzgeschäft. Er hat den Austausch einer Kaufsache gegen Zahlung eines Kaufpreises zum Gegenstand.
Der Kaufvertrag besteht aus zwei aufeinander bezogenen, inhaltlich korrespondierenden Willenserklärungen, die als Angebot und Annahme bezeichnet werden.
Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur Übereignung (vgl. § 929 BGB) einer Kaufsache durch dingliche Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Kaufsache (auch „Lieferung“ genannt).
Dem Käufer wird im Gegenzug die Pflicht auferlegt, den Kaufpreis zu bezahlen und den Kaufgegenstand abzunehmen. Geregelt wird der Kaufvertrag in den Normen § 433 bis § 479 Bürgerlichen Gesetzbuches.